Krankenkassen-Wahlrecht: Diese Rechte haben Versicherte

In Deutschland ist es jedem freigestellt, bei welcher gesetzlichen Krankenversicherung er versichert sein möchte. Um den Wechsel zwischen Krankenkassen flexibler zu gestalten, steht seit 2009 Versicherten ab dem 15. Lebensjahr ein sogenanntes Krankenkassen-Wahlrecht zu. Dieses erleichtert, eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse zu kündigen und zu einer anderen Krankenversicherung zu wechseln. Für Krankenkassen bedeutet diese Wahlmöglichkeit, dass sie versicherungsberechtigte Bundesbürger nicht ablehnen dürfen.

 

Welche Krankenkassen können gewählt werden?

Generell schließt das Wahlrecht alle gesetzlichen Krankenkassen ein. Versicherungspflichtige können sich unter anderem zwischen Innungskrankenkassen (IKK), Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) und Ersatzkrankenkassen (EK) wie der Techniker Krankenkasse (TK) oder der DAK Gesundheit entscheiden. Die AOK und IKK teilen sich jeweils noch in ortsabhängige Kassen wie die IKK Brandenburg und Berlin, die IKK Nord beziehungsweise AOK Hessen und weitere auf. Auch unterscheiden sich manche Kassen je nach Leistungsschwerpunkt, wie zum Beispiel die IKK Classic und die IKK gesund plus.

 

Warum kann ein Krankenkassen-Wechsel sinnvoll sein?

Durch die vielen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland gibt es einen gewissen Konkurrenzkampf zwischen ihnen. Für die Versicherten bedeutet das, dass die Krankenkassen einige attraktive Konditionen und Leistungen für Versicherungspflichtige anbieten, um möglichst viele Mitglieder zu gewinnen. So kann zwischen zwei Krankenkassen nicht nur der Beitragssatz variieren, sondern auch die Zuzahlungen zu Medikamenten, Behandlungen und weiteren Leistungen. Während einige gesetzliche Krankenkassen besonders viele Leistungen für chronisch kranke Menschen übernehmen, erstatten andere Kassen häufiger Kosten für Vorsorgemaßnahmen oder geben Zuzahlungen. Dazu gehören zum Beispiel Rückenkurse oder andere Vorsorgeprogramme, die die Gesundheit erhalten und Krankheiten vorbeugen können.
Es hängt also sehr stark vom Versicherungspflichtigen ab, welche Leistungen individuell für wichtig gehalten werden. Darüber hinaus können sich die Krankenkassen auch in folgenden Punkten unterscheiden:

  • Erreichbarkeit vor Ort oder über Telefon und E-Mail
  • Unterstützung bei der Vermittlung von Facharzt-Terminen
  • Hilfe bei medizinischen Fragen und Behandlungsfehlern
  • Bonusprogramme und Wahltarife

 

Wie wechsle ich die Krankenkasse?

Grundsätzlich ist es jederzeit möglich, die Krankenkasse zu wechseln. Vorher müssen Sie bei Ihrer alten Kasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt haben. Innerhalb von 14 Tagen wird Ihnen dann eine Kündigungsbestätigung zugeschickt, die Sie bei Vertragsabschluss mit Ihrer neuen Krankenversicherung vorlegen müssen. Die Kündigung ist jedoch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist gültig.

Kündigen Sie bei Ihrer Krankenkasse und melden sich nicht innerhalb der Kündigungsfrist bei einer neuen Krankenkasse an, sind Sie automatisch bei der ursprünglichen Kasse weiterversichert.

 

Bindungsfristen der gesetzlichen Krankenversicherungen

Wenn Sie sich im Rahmen Ihres Krankenkassen-Wahlrechts für eine neue Krankenkasse entschieden haben, sind Sie für mindestens 18 Monate an diese Wahl durch die Bindungspflicht gebunden. Innerhalb dieser Bindungsfrist dürfen Sie Ihre Mitgliedschaft nicht kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln.

 

Sonderregelungen für den erneuten Wechsel der Krankenkasse

Es gibt mehrere Ausnahmen, die den Versicherten von der Bindungsfrist freistellen:

  • Der Versicherte wechselt zu einer Familienversicherung: Wenn Sie von Ihrer derzeitigen Krankenversicherung in eine Familienversicherung wechseln möchten, können Sie dies auch innerhalb der Bindungsfrist tun.
  • Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse entfällt: Bei einem Wechsel des beruflichen Status kann die Versicherungspflicht entfallen. So sind beispielsweise Selbstständige, Freiberufler und Beamte von der Versicherungspflicht entbunden. Auch hier entfällt die Bindungsfrist.
  • Die Krankenkasse erhebt erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen: Um die eigenen Ausgaben für die Mitglieder zu finanzieren, erheben viele Krankenkassen Zusatzbeiträge. Sollte Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag während der Bindungsfrist einführen oder diesen Beitragssatz erhöhen, steht es Ihnen frei, die Krankenkasse ohne Rücksicht auf die Bindungsfrist zu wechseln.

 

Wahlrecht bei Arbeitgeberwechsel

Ein Wechsel des Arbeitgebers wirkt sich nicht auf die Bindungsfrist Ihrer Krankenkasse aus. Das heißt, Sie müssen auch hier das Ende der Bindungsfrist abwarten, bevor Sie wechseln können. Wenn die Bindungsfrist Ihrer Krankenkasse bereits abgelaufen ist, müssen Sie dennoch die Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten. Die Mitgliedschaft sollte also vorausschauend zum Arbeitgeberwechsel gekündigt werden, wenn Sie nahtlos die Kasse wechseln wollen.

 

Meldung des Krankenkassenwechsels

Bei einem Wechsel der Krankenkasse müssen natürlich alle zuständigen Stellen informiert werden. Bei Arbeitnehmern und Auszubildenden übernimmt der Betrieb sämtliche Pflichten in Bezug auf die Sozialversicherung. Sie müssen also lediglich Ihren Arbeitgeber über den Wechsel informieren. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld übernimmt das Arbeitsamt sämtliche Meldungen, für Rentner entsprechend der Rentenversicherungsträger.

 

Widerruf der Wahlerklärung

Es kann vorkommen, dass Sie aus persönlichen oder anderen Gründen Ihre Wahlerklärung zurückziehen möchten und eine andere Krankenkasse wählen möchten. Generell ist das möglich, solange der Widerruf innerhalb der 14-tägigen Kündigungsfrist Ihrer bisherigen Krankenkasse geschieht. Nach Ablauf der Frist sind Sie automatisch Mitglied und der Anspruch auf Widerruf verfällt.

 

Alternative Wahltarife – auf längere Bindungsfrist achten

Gesetzliche Krankenkassen können den Versicherungspflichtigen, neben der regulären Mitgliedschaft, auch spezielle Wahltarife anbieten. Die Versicherten können dadurch gegen Aufpreis zusätzliche Leistungen erhalten oder günstigere Tarife wählen, die weniger Leistungen bieten und mit geringeren Beiträgen verbunden sind. Bei Wahltarifen sollten Sie allerdings beachten, dass die Bindungsfrist von zwölf Monaten bis hin zu drei Jahren reichen kann. Dadurch ist auch die Flexibilität des Versicherten eingeschränkt. Hier sollten Sie also genau darauf achten, ob die Vorteile eines individuellen Tarifes die längere Bindung an die Krankenkasse rechtfertigen.
Zu den Wahltarifen gehören unter anderem:

  • Das Hausarztmodell: Wählen Sie diesen Tarif, verpflichten Sie sich, im Krankheitsfalls immer zuerst Ihren Hausarzt aufzusuchen. Dieser nimmt dann bei
    Bedarf eine Überweisung zum Facharzt vor und behält stets den Überblick über die gesamte Behandlung. Vorteil dieses Tarifs ist, dass Krankenkassen als Gegenleistung zu dieser Einschränkung Prämienzahlungen oder Zahlungsbefreiungen gewähren. Sie sollten sich bei diesem Wahltarif im Klaren sein, dass Sie in der Regel keine freie Arztwahl haben, da die Überweisung zu Fachärzten durch Ihren Hausarzt geschieht.
  • Tarif mit Beitragsrückerstattung: Bei diesem Tarif können Versicherte einen Teil ihrer Beiträge zurückerhalten, wenn sie keine Leistungen in Anspruch nehmen. Dabei gelten als Nicht-Inanspruchnahme Leistungen wie Vorsorgeuntersuchungen, Pflichtimpfungen und Arztbesuche, bei denen keine Therapie oder Medikamente verordnet werden.
    Da die Krankenkasse bei diesem Tarif im Krankheitsfall ohne zusätzliche Einschränkungen Kosten übernimmt, können Versicherte Geld sparen, wenn sie keine medizinischen Leistungen in Anspruch nehmen. Allerdings sollte die Rückerstattung von Beiträgen am Ende des Jahres nicht dazu führen, dass bei Beschwerden kein Arzt aufgesucht wird, um die Prämie zu erhalten.
  • Selbstbehalt-Tarif: Ähnlich wie bei der Beitragsrückerstattung, können Versicherte bei diesem Tarif eine Prämie bekommen, wenn sie keine ärztliche Versorgung in Anspruch nehmen. Die Rückzahlung kann bis zu 600 Euro betragen und ist oft an das Einkommen des Versicherten gekoppelt. Der Bonus wird allerdings durch eine Selbstbeteiligung an den Kosten erkauft, die im Krankheitsfall entstehen. Durch diesen Eigenanteil entstehen zusätzliche Kosten für den Versicherten, sollte er medizinische Leistungen in Anspruch nehmen.

 

Wie wirkt sich eine Unterbrechung der Mitgliedschaft auf das Wahlrecht aus?

Wenn Sie eine Unterbrechung in der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse haben, beispielweise durch einen Auslandsaufenthalt oder weil mindestens ein Kalendertag zwischen zwei Mitgliedschaften liegt, erhalten Sie ein sofortiges Krankenkassen-Wahlrecht. Sie können dann ohne Einhaltung einer Bindungsfrist in einer neuen Krankenkasse Mitglied werden.

 

Krankenkassen-Wahlrecht nach Auslandsaufenthalt

Sollten Sie durch einen Auslandsaufenthalt bei einer Krankenversicherung im Ausland versichert sein und nach Deutschland zurückkehren, erhalten Sie ebenfalls ein sofortiges Wahlrecht. Dadurch wird gewährleistet, dass der Versicherungsschutz nahtlos übergehen kann und keine Lücke entsteht.

 

Gilt das Wahlrecht auch für private Krankenkassen?

Das Wahlrecht bezieht sich ausschließlich auf gesetzliche Krankenkassen. Privaten Krankenkassen steht es frei, Sie als Mitglied aufzunehmen oder Ihren Mitgliedschaftsantrag abzulehnen. Außerdem verlangen viele private Kassen eine Gesundheitsprüfung: Anhand des Ergebnisses Ihrer Krankheitsgeschichte lässt sich der Beitragssatz festlegen. Zusätzlich  ermöglicht die Prüfung es der Kasse, Risiko-Patienten abzulehnen.

 

 

Weitere Informationen

Informationen zu Wahltarifen: Verbraucherzentrale NRW
Autor: Torge Ropers, medproduction GmbH
Aktualisiert: Juni 2018
Quellen:
IKK Informativ: Krankenkassenwahlrecht. https://www.ikk-gesundplus.de/uploads/tx_ttproducts/datasheet/Krankenkassenwahlrecht_IKKgp.pdf (Abruf: Januar 2017)